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SelbstorganisationRechtliche Aspekte von Holacracy in Deutschland: Eine Orientierung
Holacracy im Spannungsfeld von deutschem Arbeits- und Gesellschaftsrecht. Keine Rechtsberatung—zur Orientierung vor dem Gespräch mit Ihrem Fachanwalt.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Konsultation eines auf Arbeits- und Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalts. Die Darstellung dient ausschließlich der ersten Orientierung. Rechtliche Rahmenbedingungen können sich ändern; dieser Artikel gibt den Stand Januar 2026 wieder. Für konkrete Gestaltungsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Holacracy operiert in einem Rechtssystem, das für hierarchische Strukturen konzipiert wurde. Das deutsche Arbeits- und Gesellschaftsrecht geht von Weisungsketten und klaren Verantwortlichkeiten aus. Die Frage ist: Wie verhält sich Selbstorganisation zu diesem Rahmen?
Die gute Nachricht: Nach überwiegender Auffassung in der Fachliteratur ist Holacracy im deutschen Rechtsrahmen grundsätzlich umsetzbar [1], [2]. Allerdings erfordert dies bewusste Gestaltung, um Implementierungsfehler zu vermeiden.
Das arbeitsrechtliche Spannungsfeld
Das Weisungsrecht nach § 106 GewO
Das deutsche Arbeitsrecht basiert auf dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der vollständige Wortlaut des § 106 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) lautet:
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.” — § 106 GewO
Zulässigkeit der Selbstorganisation
Entscheidend für die Zulässigkeit von Holacracy ist folgende juristische Einordnung:
§ 106 S. 1 GewO begründet ein Recht, keine Pflicht. Der Arbeitgeber kann auf die Ausübung des fachlichen Weisungsrechts verzichten, ohne dass dadurch das Arbeitsverhältnis gefährdet wird.
Dies bestätigt auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts:
BAG 25.01.2007, Az. 5 AZB 49/06: Der faktische Verzicht auf das Weisungsrecht führt nach der Rechtsprechung nicht zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft, sofern der Vertrag ausdrücklich als „Arbeitsvertrag” bezeichnet ist.
Die arbeitsrechtliche Fachliteratur sieht ebenfalls keinen grundsätzlichen Widerspruch:
„Arbeitsrecht und agile Arbeitsmethoden schließen sich nicht aus. Mit den richtigen Vereinbarungen sind durchaus flexible, eigenständige und in hohem Maße von der Eigenverantwortlichkeit der Mitarbeitenden geprägte Arbeitsformen möglich.” [1]
Arbeitnehmer-Status und § 611a BGB
Ergänzend zu § 106 GewO definiert § 611a Abs. 1 S. 2 BGB:
„Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.”
Bei Holacracy bleibt die zeitliche und örtliche Weisungsgebundenheit typischerweise bestehen—nur das fachliche Weisungsrecht wird strukturell anders ausgeübt. Dies spricht nach herrschender Meinung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Gesellschaftsrechtliche Aspekte
Die Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG
In einer GmbH bleibt der Geschäftsführer unabhängig von der internen Organisationsstruktur rechtlich verantwortlich:
§ 43 Abs. 1 GmbHG:
„Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.” — § 43 GmbHG
§ 43 Abs. 2 GmbHG:
„Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.”
Konsequenzen für Holacracy
| Aspekt | Rechtliche Lage nach § 43 GmbHG |
|---|---|
| Gesamtverantwortung | Grundsatz der Gesamtverantwortung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG bleibt bestehen |
| Delegation | Möglich, aber Überwachungspflicht bleibt |
| Organisationsverschulden | Bei unklaren Strukturen kann Haftung entstehen |
| Beweislast | Geschäftsführer muss ordnungsgemäße Geschäftsführung beweisen |
| Verjährung | 5 Jahre gem. § 43 Abs. 4 GmbHG |
Weitere relevante GmbHG-Vorschriften
- § 6 Abs. 2 GmbHG: Geschäftsführer muss natürliche, voll geschäftsfähige Person sein
- § 30 Abs. 1 GmbHG: Stammkapitalerhaltung—Geschäftsführer verantwortlich
- § 11 Abs. 2 GmbHG: Handelndenhaftung vor Eintragung
Praktische Konsequenz
Holacracy ändert nicht die rechtliche Haftungsstruktur—sie verändert nur, wie intern organisiert wird. Der Geschäftsführer bleibt verantwortlich für:
- Ordnungsgemäße Buchführung
- Steuerliche Pflichten (§ 34, § 69 AO)
- Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO)
- Handelsregister-Vertretung
Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte
Mitbestimmung nach § 87 BetrVG
Falls ein Betriebsrat existiert, sind dessen Mitbestimmungsrechte zu beachten:
§ 87 Abs. 1 BetrVG nennt 14 Mitbestimmungstatbestände, darunter:
- Nr. 1: Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer
- Nr. 2: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Nr. 6: Einführung technischer Überwachungseinrichtungen
- Nr. 13: Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit
„Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.” — § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG
Betriebsänderung nach § 111 BetrVG
Bei grundlegender Einführung von Holacracy kann § 111 BetrVG relevant werden:
§ 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG: Als Betriebsänderung gilt auch:
„grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen”
In diesem Fall wären Interessenausgleich und ggf. Sozialplan zu verhandeln.
Informationspflicht nach § 90 BetrVG
Unabhängig von § 111 BetrVG besteht nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG die Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats über:
„die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen”
Strafrechtliche und steuerrechtliche Aspekte
Geschäftsführer-Haftung außerhalb des GmbHG
| Rechtsgebiet | Paragraph | Risiko |
|---|---|---|
| Strafrecht | § 266a StGB | Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsbeiträge) |
| Strafrecht | § 283 StGB | Bankrott bei Überschuldung |
| Insolvenzrecht | § 15a InsO | Verspäteter Insolvenzantrag |
| Steuerrecht | § 34, § 69 AO | Haftung für Steuerschulden der Gesellschaft |
Diese Pflichten können nicht auf Rollen delegiert werden—sie verbleiben beim gesetzlichen Organ.
Praxisbeispiele aus der Literatur
Dokumentation in der Praxis
Die Fachliteratur empfiehlt folgende Dokumentationsschritte (keine Rechtsberatung—Abstimmung mit Rechtsanwalt erforderlich):
- Gesellschafterbeschluss: Ermächtigung zur Einführung neuer Organisationsformen
- Geschäftsordnung: Definition von Entscheidungsgrenzen
- Arbeitsvertragliche Ergänzung: Klarstellung der Organisationsstruktur
- Rollen-Register: Dokumentation von Befugnissen und Accountabilities
Unternehmen mit Holacracy in Deutschland
Nach Presseberichten arbeiten u.a. folgende Unternehmen im deutschsprachigen Raum mit Holacracy oder ähnlichen Modellen [3]:
- Mercedes-Benz.io GmbH
- Hypoport-Netzwerk (Europace, Dr. Klein, Smart InsurTech)
- Blinkist
- Soulbottles
- mymuesli
SI Labs Perspektive
Aus unserer Praxis mit Holacracy in einer deutschen GmbH:
- Juristische Begleitung: Wir haben uns bei der Einführung juristisch beraten lassen
- Dokumentation: Klare Dokumentation aller Strukturen hat sich bewährt
- Pragmatismus: Perfekte rechtliche Lösungen gibt es nicht—gute Praxis ist wichtiger
- Laufende Aufmerksamkeit: Rechtliche Fragen tauchen auf, wenn Situationen entstehen
Quellen
[1] Günther, Jens, und Philipp Böglmüller. „Agile Arbeit – Chancen und Risiken.” Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) (2019): 273. [Fachaufsatz | Arbeitsrecht | Deutsche Rechtsprechung]
[2] Krause, Rüdiger. Agile Arbeit und Betriebsverfassung. HSI-Schriftenreihe Band 37. Düsseldorf: Hans-Böckler-Stiftung, 2020. URL: boeckler.de/fpdf/HBS-007926/p_hsi_schriften_37.pdf [Wissenschaftliche Publikation | Universität Göttingen | Betriebsverfassungsrecht]
[3] Velinov, Emil, Zoran Todorović, und Janez Damij. „How Mercedes-Benz Addresses Digital Transformation Using Holacracy.” Journal of Organizational Change Management 34, Nr. 5 (2021): 1125-1150. DOI: 10.1108/jocm-12-2020-0395 [Fallstudie | Konzern-Kontext | Citations: 23]
Weitere Fachaufsätze (zur Vertiefung)
- Litschen/Yacoubi, NZA 2017, 484 (Scrum Master, agile Führungskräfte)
- Günther/Böglmüller, NZA 2015, 1025 (Industrie 4.0)
- Hoffmann-Remy, DB 2018, 2757 (Agile Netzwerkorganisationen)
- Koch, BB 2017, 387 (Agile Netzwerkorganisationen)
- Wallisch, NZA-Beil. 2018, 81 (Abkehr von hierarchischen Strukturen)
Gesetzestexte (Stand Januar 2026)
- § 106 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers
- § 611a BGB – Arbeitnehmer
- § 43 GmbHG – Haftung der Geschäftsführer
- § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte
- § 111 BetrVG – Betriebsänderungen
Rechtsprechung
- BAG 25.01.2007, Az. 5 AZB 49/06 (Arbeitnehmereigenschaft bei Verzicht auf Weisungsrecht)
Forschungsmethodik
Dieser Artikel synthetisiert Erkenntnisse aus deutschen arbeitsrechtlichen Fachzeitschriften (NZA, DB, BB), einschlägigen Gesetzestexten und einer Fallstudie. Der ursprüngliche US-rechtliche Fokus wurde durch deutsche Rechtsquellen ersetzt.
Einschränkungen:
- Spezifische deutsche Rechtsprechung zu Holacracy (namentlich) existiert nach unserem Kenntnisstand noch nicht
- Die Literatur behandelt primär “agile Arbeitsmethoden” allgemein, nicht Holacracy spezifisch
- Steuer- und strafrechtliche Aspekte werden nur angerissen—hier ist Fachanwaltsberatung zwingend
Offenlegung
SI Labs praktiziert Holacracy in einer deutschen GmbH. Dieser Artikel basiert auf unserer Praxis und Recherche in der arbeitsrechtlichen Fachliteratur.
Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Gestaltungsfragen konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und/oder Gesellschaftsrecht. Die Autoren übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Artikels getroffen werden.